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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen, Leistungen und Angebote

sowie die erteilten Aufträge an die Mediadent medizinisch-technische Produktions- und Vertriebsgesell-

schaft mbH, Heilwigstraße 48, D-81827 München (HRB 50740) und die Mediadent medizinisch-techni-

sche Produktionsgesllschaft m.b.H., Hans-Sachs-Straße 1-3, A-9020 Klagenfurt (FN 99900 m). Der Be-

steller erkennt unsere Bedingungen spätestens mit der Entgegennahme der Ware als verbindlich an. Alle

entgegenstehenden und von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers erkennen

wir auch dann nicht an, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; diese gelten nur, wenn wir

ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben. Unsere Bedingungen gelten für alle Ver-

träge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Son-

dervermögen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich

vereinbart werden. Nebenabreden und Änderungen der Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie

ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Werden handelsübliche Klauseln vereinbart, so gelten die Ausle-

gungsregelungen der Incoterms® 2020, in Kraft getreten zum 01.Januar 2020, und deren Ergänzungen,

soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Für uns erteilte Aufträge zur Fertigung von Blechteil-

komponenten nach Kundenspezifikationen behalten wir uns vor, vorrangig nach individueller Vereinba-

rung besondere Bedingungen für die Auftragsfertigung von Fremdkonstruktionen zu vereinbaren. Unsere

Bedingungen gelten nicht für den Fall, dass Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen:

„Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)“ oder Teil B der

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen: „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von

Leistungen (VOL/B)“ in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung wirksam

einbezogen worden sind.

 

1.) Angebote und Auftrag

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen werden erst durch schriftliches Be-

stätigungsschreiben verbindlich. Darüber hinaus gehende mündliche Nebenabreden bestehen

nicht.

2. Einwendungen gegen unser Bestätigungsschreiben müssen innerhalb von 14 Tagen nach dessen

Zugang schriftlich geltend gemacht werden; ansonsten gilt das Schweigen des Bestellers als Zu-

stimmung.

3. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Mus-

tern und ähnlichen Sachen materieller und immaterieller Art) behalten wir uns Eigentums- und Ur-

heberrechte vor. Sie sind stets streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nur nach unserer

vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Bei Verletzung vorstehender Pflichten haftet

uns der Besteller in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot ge-

hörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Ge-

wichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sowie Lieferzeitangaben sind annähernd und unver-

bindlich, soweit sie nicht in dem Bestätigungsschreiben ausdrücklich als verbindlich bezeichnet

sind.

 

2.) Umfang der Lieferung und Lieferfrist

Für den Umfang der Lieferung ist unser schriftliches Bestätigungsschreiben maßgebend, im Falle

unseres Angebotes und Annahme durch den Besteller das Angebot, sofern kein gesondertes Be-

stätigungsschreiben versandt wird.

2. Alle Modelle, Betriebsmittel und Vorrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt

wurden, bleiben stets unser Eigentum, auch dann, wenn anteilige Kosten vom Besteller bezahlt

worden sind.

3. Zusätzliche Leistungen, nachträgliche Auftragsänderungen und Ergänzungen sowie Abnahme-,

Verpackungs- und Versandspezifikationen, die uns nach Vertragsabschluss bekannt werden, be-

rechtigen uns zu einer angemessenen Nachberechnung.

4. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Ge-

schäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen.

5. Wir sind bestrebt, angegebene Lieferzeiten pünktlich einzuhalten; eine Verpflichtung zur Einhaltung

einer Lieferzeit übernehmen wir nur durch eine ausdrückliche schriftliche Lieferzeitgarantie.

6. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung des Bestätigungsschreiben, jedoch nicht vor der Beibrin-

gung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder Erfüllung

sonstiger, vom Besteller zu erfüllenden Verpflichtungen zur Herstellung unserer Lieferbereitschaft,

vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Zahlungsabsicherung sowie vor Abklärung aller

technischen Fragen. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Besteller eine Änderung

oder Ergänzung der technischen Ausführung wünscht.

7. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns Mehr oder Minderlieferung sowie technische Änderun-

gen und Maßabweichungen auf Grund unserer Fertigungsmöglichkeiten vor. Im Falle einer Stor-

nierung des Auftrages durch den Besteller, die unser Einverständnis voraussetzt, sind wir berech-

tigt, die uns bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen Kosten sowie den entgangenen Ge-

winn in Rechnung zu stellen.

8. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen

hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

9. Bei einer durch den Besteller zu vertretenden Lieferverzögerung sind wir berechtigt, den verein-

barten Kaufpreis zu den vereinbarten Bedingungen zum vereinbarten Liefertermin in Rechnung zu

stellen. Wir behalten uns in diesem Fall vor, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages

für jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, dass uns nachweislich höhere Kosten,

z.B. durch auswärtige Einlagerung, entstehen.

10. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt (z.B. Feuer, Krieg, Naturkata-

strophen, Pandemien) sowie bei Eintritt unvorhergesehener, von unserem Willen unabhängiger

Hindernisse, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, unabhängig davon, ob

diese bei uns oder bei unserem Zulieferer eintreten (z.B. Streik, Aussperrung und Verzögerungen

in der Anlieferung von wesentlichen Fremdteilen und Rohstoffen etc.) und bei Vertragsschluss be-

kannt waren. Bei Vorliegen solcher Umstände sind wir auch berechtigt, eine angemessene Anpas-

sung unseres Vertrages zu verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die

vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines

bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

11. Der Besteller ist, vorbehaltlich einer individuellen Vereinbarung, in keinem Fall berechtigt,

Konventionalstrafe Forderungen geltend zu machen.

 

3.)  Preis und Zahlung

1. Die Berechnung erfolgt mangels besonderer Vereinbarung zu den am Tage der Lieferung gültigen

Preisen ab Werk oder Lager, jedoch zuzüglich Verpackung, Facht, Porto, Transportversicherung

und Montage. Das Abladen und Einlagern sind Sache des Bestellers. Zu den Preisen kommt die

Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung

gesondert in Rechnung gestellt werden.

2. Für Lieferungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns vor,

etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- und / oder Materialpreiserhöhungen durch An-

passung der Preise nach Information des Bestellers zu berücksichtigen.

3. Unsere Rechnungen sind mangels besonderer Vereinbarung zahlbar sofort rein netto. Einwendun-

gen gegen eine Rechnung müssen innerhalb von 14 Tagen nach deren Zugang schriftlich geltend

gemacht werden; ansonsten gilt die Rechnung als genehmigt. Einwendungen gegen eine Rech-

nung entbinden den Besteller nicht von seiner Zahlungspflicht.

4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten

über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Ver-

zugsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir auch

zum Widerruf etwa vereinbarter Rabatte, Skonti und sonstiger Vergünstigungen befugt. Ferner sind

wir berechtigt, alle Forderungen aus dem Vertrag sofort fällig zu stellen. Vor restloser Bezahlung

fälliger Rechnungsbeträge einschließlich eventueller Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren

Lieferung aus irgendeiner laufenden Bestellung verpflichtet, ohne dass wir deshalb in Lieferverzug

gesetzt werden können. Ferner sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse

vorzunehmen.

5. Zahlungen haben in EUR zu erfolgen. Wechselkursänderungen sind das Risiko des Bestellers.

6. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber (nicht an Erfüllung statt), d.h. vorbehaltlich voll-

ständiger, ordnungsgemäßer Einlösung hereingenommen. Zur Hereinnahme von Schecks und

Wechseln sind wir nicht verpflichtet, die Verwendung des Wechsels ist uns freigestellt. Sämtliche

uns hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

7. Bei Abtretungen gilt unsere Forderung nicht als gestundet.

8. Wir sind berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Anzahlungen zu verlangen.

9. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit

des Bestellers zu minder geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen

zur Folge. Bei Minderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers werden wir darüber hinaus von unse-

rer Leistungspflicht frei; nicht angenommene Ware kann von uns in diesem Fall zurückgerufen

werden.

10. Zahlungen sind nur an uns direkt zu leisten. Bestehen mehrere Vertragsverhältnisse, so können

wir vom Besteller geleistete Zahlungen nach unserem Ermessen anrechnen.

11. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder

rechtskräftig festgestellt sind.

12. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenan-

spruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

13. Bei Bestellung von weniger als EUR 150,- sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag in

Höhe von mindestens EUR 10,-, jedoch höchstens EUR 50,- jeweils zuzüglich Umsatzsteuer zu

berechnen. Ausgenommen hiervon sind Ersatzteilbestellungen.

14. Weiter gehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben vorbehal-

ten.

 

4.) Rückgaben

Der Besteller ist, sofern kein gesetzlicher oder vertraglicher Rückgabegrund vorliegt, nur nach vorherigem

schriftlichem Einverständnis unsererseits berechtigt, gelieferte Waren zurückzugeben. In diesem Fall er-

folgen alle Warenrücknahmen ohne Anerkennung einer irgendwie gearteten Rechtspflicht und, auch bei

einwandfreiem oder unbenutztem Zustand zum Zeitpunkt des Rückerhalts, nur unter Gutschrift von

höchstens 80% des ursprünglichen Rechnungsnettowertes. Abweichend von Satz 2 sind beschädigte

Waren und Sonderanfertigungen ausdrücklich von einer Rücknahme ausgeschlossen.

 

5.) Gefahrenübergang, Versand, Entgegennahme und Teillieferungen

Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit Aussonderung der Ware und vereinbarungsgemäßer Be-

reitstellung auf den Besteller über. Bei einer Schickschuld geht die Gefahr mit der Übergabe an die

Transportperson auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir die Transportkosten über-

nommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten

hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch sind wir

verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser

verlangt. Bei einer Bringschuld geht die Gefahr mit dem Verlassen des Werkes bzw. Lagerortes

auf den Besteller über. Gleiches gilt im Falle des Gläubigerverzuges.

2. Wir behalten uns die Versandart vor, soweit diese nicht ausdrücklich vereinbart ist. Jede Sendung

wird von uns gegen Transportschäden versichert; die Kosten werden hierfür in Rechnung gestellt.

Auf ausdrückliches schriftliches Verlangen kann der Besteller die Ware auch selbst versichern.

3. Gelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbescha-

det der Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.

5. Sofern Waren zur Ausfuhr gelangen, steht es dem Besteller zu, die Waren vor Versand im Werk

oder am Lagerort zu prüfen. Mit dem Verlassen des Werkes bzw. Lagerortes gilt die Ware als

vertragsgemäß geliefert.

 

6.)  Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen bleiben die ge-

lieferten Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei der Hingabe von Wechseln oder Schecks

besteht der Eigentumsvorbehalt bis zu deren vollständiger Bareinlösung, bei bargeldloser Zahlung

bis zu vorbehaltsloser Gutschrift auf unserem Konto. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses be-

halten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokor-

rentverhältnisses vor; der Vorbehalt bezieht sich dabei auf den anerkannten Saldo. Im Falle einer

laufenden Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren

vor, bis der Besteller alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Ge-

schäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatz- und Austauschteile

und dies selbst dann, wenn sie durch den Einbau nicht wesentliche Bestandteile i.S.v. § 93 BGB

geworden sind.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Waren pfleglich zu behandeln, insbesondere die erfor-

derlichen Inspektions- und Wartungsarbeiten durchzuführen.

Der Besteller darf die gelieferten Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen weder ver-

pfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen

Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir ggf. Drittwider-

spruchsklage gem. § 771 ZPO erheben können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach §

771 ZPO verbleibende Kosten dieser Klage hat der Besteller zu tragen.

4. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen, zu

verarbeiten oder zu vermischen. Dabei tritt uns der Besteller jedoch bereits jetzt alle Forderungen

aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgrün-

den in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) sowie

alle Nebenrechte ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Stehen die gelieferten Waren auf Grund

des verlängerten Eigentumsvorbehalts in unserem Miteigentum, so erfolgt die Forderungsabtre-

tung im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Werden die gelieferten Waren zusammen mit Waren

Dritter, welche nicht im Eigentum des Bestellers stehen, oder zusammen mit sonstigen Leistungen

Dritter veräußert, so werden die entstehenden Forderungen in dem Verhältnis an uns abgetreten,

das dem Faktura-Endbetrag unserer Ware zum Faktura-Endbetrag der Waren oder sonstigen Leis-

tungen Dritter entspricht. Bei Aufnahme der abgetretenen Forderung in eine laufende Rechnung

tritt der Besteller bereits jetzt einen entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des Schluss-

saldos) aus dem Kontokorrentverhältnis an uns ab.

5. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach deren Abtretung befugt, wobei

unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Eingezogene Beträge hat

der Besteller unverzüglich an uns abzuführen. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzu-

ziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht

in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder

Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so hat uns der Besteller auf Verlangen die ab-

getretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen An-

gaben zu machen, die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtre-

tung mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die gelieferten Waren vertragswidrig wei-

terverkauft, verarbeitet oder vermischt.

6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung oder Umbildung der

gelieferten Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns

erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Umbildung mit Waren

Dritter deren Eigentumsvorbehalt bestehen, so räumt uns der Besteller Miteigentum im Verhältnis

der tatsächlichen Werte dieser Erzeugnisse ein. Der Besteller ist verpflichtet, diese Erzeugnisse

sorgfältig für uns zu verwahren.

7. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen zu einer uneinheitlichen Sache ver-

bunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so über-

trägt uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller

ist verpflichtet, das entstandene Miteigentum sorgfältig für uns zu verwahren. Für so entstandene

Sachen gilt im Übrigen das gleich wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten.

8. Werden die gelieferten Waren mit einem Grundstück verbunden, so tritt uns der Besteller die hie-

raus gegen einen Dritten erwachsenden Forderungen ab. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem

Rest.

9. Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit erfasst, als der Schätzwert unserer Sicherhei-

ten den Nennwert der zu sichernden Forderung um 50% übersteigt. Welche Sicherheiten frei wur-

den obliegt dabei unserer Entscheidung.

10. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere im Falle eines

Zahlungsverzuges, nach fruchtloser Fristsetzung die gelieferten Waren zurück zu nehmen. In der

bloßen Rücknahme der Waren ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn eine von uns

gesetzte angemessene Frist zur Leistung fruchtlos verstrichen und der Rücktritt ausdrücklich er-

klärt ist. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten, insbesondere Transportkosten, ge-

hen zu Lasten des Bestellers. Wir sind ferner berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung

oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren

zu untersagen und die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne ausdrückli-

che Rücktrittserklärung zurück genommenen Waren kann der Besteller erst nach vollständiger

 

Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.

 

7.) Mängel und Sachmängelhaftung

Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und

Rügepflicht des Bestellers aus § 377 HGB wie folgt:

1. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur

Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Wir sind berechtigt, beide Arten

der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen

Kosten möglich sind.

2. Sollte die in Ziff. 1 genannte Nacherfüllung fehlgeschlagen sein, steht dem Besteller das Wahlrecht

zu, nach den gesetzlichen Vorschriften entweder den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zu-

rück zu treten; dies gilt insbesondere dann, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, schuldhaft ver-

zögert wurde oder zum wiederholten Mal misslingt.

3. Vorstehende Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen

Menge

4. Die Weiterverarbeitung und der Einbau von gelieferter Ware gelten stets als Verzicht auf Mängel-

rüge, sofern der Mangel erkennbar war.

5. Ersetzte Teile werden unser Eigentum

6. Ansprüche wegen Mängeln verjähren gemäß § 438 BGB in zwei Jahren nach Ablieferung der Sa-

che. Möbelverbauten sind nicht Bestandteil eines Bauwerks und werden als bewegliche Sache

betrachtet. Bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk ver-

wendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, tritt Verjährung erst in 5 Jah-

ren nach Ablieferung ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts

sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Besteller kann aber im

Falle des Satzes 3 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund der Minde-

rung oder des Rücktritts dazu berechtigt sein würde; im Falle der in diesem Sinne berechtigten

Zahlungsverweigerung des Bestellers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Unsere Haftung entfällt:

a.) bei unerheblichen Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vo-

rausgesetzten Gebrauch nicht mindern;

b.) bei natürlicher Abnützung und üblichem Verschleiß, insbesondere bezüglich Lieferteilen, die in

der Produktbeschreibung als Verschleißteile aufgeführt werden;

c.) bei Mängeln, die auf fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte

zurückzuführen sind;

d.) bei Mängeln, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder ohne vorherige Ge-

nehmigung durch uns erfolgte Veränderungen, fehlerhafte oder nachlässige Bedienung oder Be-

handlung, ungeeignete Betriebsmittel, schädliche Einflüsse etc. zurückzuführen sind.

8. Die Gültigkeit von Güte- und Prüfzeichen kann bei Ausführungsänderungen eingeschränkt werden

oder ganz entfallen.

9. Für wesentliche Fremderzeugnisse, z.B. Bauelemente, Geräte etc. innerhalb unserer Lieferungen

beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen

unsere Zulieferanten zustehen.

10. Zusicherung und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn wir sie ausdrücklich und

schriftlich gewähren.

11. Weitere Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche aus

Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenleistungs-

pflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung, und gleich welcher Art, ins-

besondere auch Ansprüche aus Schäden außerhalb des Liefergegenstandes, Ansprüche auf Er-

satz entgangenen Gewinns und Ansprüchen, die nicht aus der Mangelhaftigkeit des Liefergegen-

standes resultieren, sind, unbeschadet der Ziff. 12, ausgeschlossen; gleiches gilt für Ansprüche

des Bestellers auf Aufwendungsersatz, mit Ausnahme desjenigen aus § 436 Abs. 2 BGB.

12. Im Falle einer uns zurechenbaren, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haften wir

nach den gesetzlichen Vorschriften; ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen

Vertreter ist uns dabei zuzurechnen. Gleiches gilt bei einer Verletzung von Leben, Körper oder

Gesundheit oder bei Übernahme einer Garantie und Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade

ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Sofern wir schuldhaft, aber nicht vorsätzlich

eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzt haben, ist die Haftung auf den

vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie nach Ziff. 11 ausgeschlos-

sen. Im Falle des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.

13. Haben wir das vertragstypische Schadenrisiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist

unsere Haftung und die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Höhe

nach auf die Leistung der Haftpflichtversicherung begrenzt. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist,

haben wir bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen einzutreten.

14. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, sofern und soweit wir nach den Bestimmungen des

Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG) vom

 

15.12.1989 in der jeweils gültigen Fassung haften.

 

8.)  Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung unsererseits

Der Besteller kann, abgesehen von den sonstigen in diesen Bedingungen geregelten Fällen, vom

Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird oder uns ein Teil

der Leistung unmöglich wird und der Besteller an der Teilleistung kein Interesse hat; im Übrigen

kann er eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ist die Unmöglichkeit von

keinem Vertragspartner zu vertreten, haben wir Anspruch auf einen der erbrachten Leistung ent-

sprechenden Teil der Vergütung.

2. Im Falle des Lieferverzugs kann der Besteller vom Vertrag zurückzutreten, wenn er uns unter An-

drohung des Rücktritts schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Nachfrist aus

von uns zu vertretenden Gründen fruchtlos abgelaufen ist.

3. Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz sind im Falle des Rücktritts, unbeschadet der Ziff. 4,

ausgeschlossen; gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz.

4. Im Falle einer uns zurechenbaren, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haften wir

nach den gesetzlichen Vorschriften; ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen

Vertreter ist uns dabei zuzurechnen. Gleiches gilt bei einer Verletzung von Leben, Körper oder

Gesundheit oder bei Abgabe einer Lieferzeitgarantie. Sofern wir schuldhaft, aber nicht vorsätzlich

eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzt haben, ist die Haftung auf den

vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie nach Ziff. 3 ausgeschlos-

sen. Im Falle des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.

 

9.)  Reparaturen und Serviceleistungen

Wird von der Reparatur die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrück-

lich anzugeben. Der Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig; bei Reparatur werden die Kosten des

Kostenvoranschlages mit den Reparaturkosten verrechnet.

2. Für Service-Arbeiten unter der Regie des Bestellers (Einweisung von Bedienungspersonal, Bera-

tung und Durchführung von Montagearbeiten, Inbetriebsetzungen, Reparaturen usw.) behalten wir

uns vor, vorrangig nach individueller Vereinbarung Montagebedingungen zu vereinbaren.

 

10.) Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleiben

die übrigen Bedingungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bedingungen sollen solche Regelungen

treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen

Interessen am nächsten kommen.

 

11.) Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache und Beweislastverteilung

1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person

des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt, wenn der

Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des

Bestellers zu klagen.

2. Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht

der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist aus-

drücklich ausgeschlossen.

3. Vertragssprache ist Deutsch

4. Durch keine der in den gesamten Bedingungen vereinbarten Klauseln soll die gesetzliche oder

richterrechtliche Beweislastverteilung geändert werden.

 

12.) Verwendung von Daten

Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im 

Sinne des Datenschutzgesetztes für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden.

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